Autor
Veröffentlicht am
08. Aug 2023
von David
Der Verfassungsgerichtshof in Deutschland beschäftigte sich vor kurzem mit einer Beschwerde von zwei Wettanbietern. Damit gibt er ein richtungsweisendes Urteil für die Zukunft zu einem durchaus umstrittenen Thema ab. Alle Details dazu in unserem heutigen Artikel.
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Urteil: Gesetzeslage zur räumlichen Trennung ist rechtens!
Der Verfassungsgerichtshof (VGH) hat für das schöne Baden-Württemberg ein deutliches und richtungsweisendes Urteil abgegeben! Am 2. August 2023 haben die Richter eindeutig festgestellt, dass Wettvermittlungsstellen nicht im gleichen Gebäude wie Spielhallen untergebracht sein dürfen. Ein ordentlicher Dämpfer für jene zwei Wettanbieter, die zuvor schon vor anderen Gerichten gescheitert waren.
Die Verfassungsbeschwerde der erwähnten zwei Wettanbieter wurde nun auch vom VGH abgewiesen. Das Gericht hat somit bestätigt, dass die räumliche Trennung zwischen Wettbüros und Spielhallen zwingend einzuhalten ist und in keinster Weise gegen das Grundgesetz oder andere Rechtsgrundlagen verstößt.
Nun bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung auf die Glücksspielbranche auswirken wird. Ziemlich sicher bietet dieses Urteil jedoch einiges an Diskussionspotenzial, wodurch möglicherweise weitere Rechtsstreitigkeiten folgen.
Wettanbieter fechten Glücksspielstaatsvertrag an
Obwohl der Glücksspielstaatsvertrag nicht in allen Details unumstritten ist – so denken einige Branchenvertreter, die Regulierung wäre zu streng – wird er dennoch im Allgemeinen sehr positiv in der Glücksspielbranche bewertet.
Ursprünglich hatten die zwei Wettanbieter Klagen gegen Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Darmstadt eingereicht. Diese Verfügungen forderten die Schließung der Wettvermittlungsstellen an zwei Standorten, da ein Konflikt bezüglich der Abstandsregelungen mit nahegelegenen Spielhallen bestand.
In beiden Fällen waren die Spielhallen und Wettbüros im selben Gebäude untergebracht, was dem Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) widerspricht und daher verboten ist. Trotzdem wollten sich die Wettanbieter damit nicht abfinden und legten Widerspruch gegen die Unterlassungsverfügungen ein. Dabei beriefen sie sich auf ihr Grundrecht der Berufsfreiheit.
Nachdem die Klagen der Unternehmen von den Gerichten abgewiesen wurden, haben die Wettanbieter Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof ihres Bundeslandes eingereicht. Mit dieser Beschwerde haben sie nicht nur die ursprünglichen Untersagungsverfügungen angefochten, sondern auch den betreffenden Paragrafen im Glücksspielstaatsvertrag infrage gestellt. Dieser Fall stellt praktisch ein Novum in der Branche dar, weshalb das Urteil des Verfassungsgerichtshofs für die Zukunft als richtungsweisend angesehen werden kann.
Bekämpfung von Spielsucht wichtiger als Ungleichbehandlung von Anbietern
Die zwei klagenden Parteien beriefen sich in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht nur auf die Berufsfreiheit, sondern führten auch weitere Punkte auf, die ihrer Ansicht nach verfassungswidrig seien:
- Das Trennungsgebot stehe nicht im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
- Es sorge zudem konkret für eine Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen untereinander
- Und es kreiere eine Ungleichbehandlung der Wettvermittlungsstellen gegenüber den Spielhallen
Der VGH erklärt jedoch in seinem Urteil, in diesem speziellen Fall sei der Eingriff in die Berufsfreiheit sowie die Ungleichbehandlung der Betreiber gerechtfertigt. Das Gericht erklärte dazu:
„Die Bekämpfung der Glücksspielsucht stellt ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar. Befinden sich Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, ist ein Wechsel von der einen Spielstätte in die andere mit einem höheren (Zeit-)Aufwand verbunden als bei Betrieben in demselben Baubestand.”
Der Gesetzgeber sieht die Notwendigkeit, zu verhindern, dass Spieler unmittelbar nach dem Besuch einer Spielstätte mit einem bestimmten Angebot direkt in eine andere Spielstätte mit einem anderen Angebot eintreten. Dies könne problematischen Spielverhalten stärken.
Diese Gefährdungslage für die Spieler macht es erforderlich, dass der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum bei der Regulierung hat, um die Anbieter entsprechend zu regulieren, selbst wenn dabei eine gewisse Ungleichbehandlung zwischen den diesen entsteht.
Spielhallen seien schutzbedürftiger als Wettbüros
Der VGH erläutert die Gründe, warum in den vorliegenden Konfliktfällen die Spielhallen gegenüber den Wettvermittlungsstellen bevorzugt werden. Dies liegt daran, dass die Spielhallen als schutzbedürftiger angesehen werden, da sie üblicherweise erhebliche Investitionen in ihren Betrieb getätigt haben im Vergleich zu den Anbietern von Sportwetten.
Ein weiterer Faktor ist, dass die Wettvermittler über viele Jahre außerhalb einer gesetzlichen Glücksspielregulierung agiert haben und somit auf eigenes Risiko aktiv waren. Im Gegensatz dazu verfügten die Spielhallen bereits seit längerer Zeit über eine offizielle Konzession, wie es von der deutschen Gesetzgebung vorgeschrieben ist.
Es wurde jedoch eindringlich betont, dass diese Bevorzugung ausschließlich für bestehende Spielhallen gilt. Wenn eine Spielhalle und eine Wettvermittlungsstelle unter den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen um einen neuen Standort konkurrieren, gibt es keine pauschale Bevorzugung. Die Entscheidung wird in solchen Fällen unvoreingenommen und in jedem Einzelfall individuell getroffen.
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