Autor
Überarbeitet am
27. Mai 2023
von David
Die Kanzlei Benesch & Partner wurde im Jahr 2001 als mittelständische Kanzlei gegründet und ist inzwischen mit Niederlassungen in Heidelberg, Stuttgart, München und Frankfurt a.M. eine der größten und bekanntesten Wirtschaftskanzleien in Deutschland mit dem Fokus auf Glücksspiel-, Lotterie-, Sportwett- und Gaststättenrecht.
14 Rechtsanwälte und wissenschaftliche Mitarbeiter mit vielen Jahren Erfahrung in dieser Rechtsmaterie beraten und vertreten Mandanten in ganz Deutschland und Europa.
Nach alter Rechtslage des Glücksspielstaatsvertrags 2012 war Online-Glücksspiel ausdrücklich gem. § 4 Abs. 4 verboten. Dies hat sich mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, welcher am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, geändert. Online-Glücksspiel ist nun, bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, erlaubt.
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1. Voraussetzungen für Online-Glücksspiel
§ 4 Abs. 1 GlüStV 2021 setzt voraus, dass Glücksspiel, egal ob terrestrisch oder online, nur mit einer Erlaubnis veranstaltet werden darf. Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf gem. § 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV 2021 unter anderem nur für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Veranstaltung oder Vermittlung des Glücksspiels im Internet nicht den Zielen des GlüStV 2021 zuwiderläuft und eine Vielzahl an Voraussetzungen zur Einhaltung des Spieler- und Jugendschutzes erfüllt werden, § 4 Abs. 5 GlüStV 2021.
Problematisch ist die Gültigkeit ausländischer Erlaubnisse wie beispielweise aus Malta oder Curacao. Bislang galt ein Totalverbot für Online-Glücksspiel gem. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., auch für Inhaber maltesischer oder anderer ausländischer Erlaubnisse.1 Ob dies in Zukunft im Rahmen der Legalisierung von Online-Glücksspiel differenzierter betrachtet werden wird, bleibt noch abzuwarten. Derzeit gibt es keine deutsche Rechtsprechung dahingehend, dass ausländische Erlaubnisse deutschen Erlaubnissen gleichstehen.
In den Erläuterungen zu § 4c des GlüStV 2021 ist jedoch festgehalten, dass nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine Erlaubnis von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) benötigt wird, um Online-Glücksspiele im Bundesgebiet anbieten zu können.2 Bis Ende 2022 wird diese benötigte Erlaubnis noch vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erteilt. Für jede Art des Online-Glücksspiels (Online-Poker, virtuelles Automatenspiel, etc.) bedarf es einer eigenen Erlaubnis.3
Es ist daher derzeit eine Erlaubnis des Landesverwaltungsamts, ab 1.1.2023 von der GGL, notwendig um legales Online-Glücksspiel zu betreiben. Für die Veranstaltung von Online-Casinospielen ist nochmals gesondert festgelegt, dass die einzelnen Länder selbst dieses veranstalten oder eigene Konzessionen vergebene können, § 22c Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021, diese entweder für die Veranstaltung nur im eigenen Land oder unter Zusammenschließung mit anderen Ländern als länderübergreifende Erlaubnis.
Auf einer öffentlich zugänglichen White-List werden alle Veranstalter und Vermittler von Online-Glücksspiel mit deutschen Erlaubnissen geführt.4
2. Konsequenzen für Verbraucher beim Spielen auf Online-Plattformen ohne deutsche Erlaubnis
Aufgrund obiger Erläuterung stellt sich nun die Frage, welche Konsequenzen Spieler beim Spielen von Online-Glücksspiel ohne deutsche Erlaubnis zu befürchten haben.
a. Strafbarkeit des Spielers gem. § 285 StGB
Für die alte Rechtslage nach dem GlüStV 2012 galt in Bezug auf die Strafbarkeit von Spielern folgendes:
Grundsätzlich erfüllte ein Spieler bei der Teilnahme an einem Glücksspiel, für das der Veranstalter oder Vermittler keine Erlaubnis besaß, den objektiven Tatbestand des § 285 StGB.5 Für eine Strafbarkeit gem. § 285 StGB musste er jedoch auch Kenntnis vom Fehlen der Erlaubnis haben.6
Streitig war, wann eine Kenntnis angenommen werden konnte.7 Während die Mehrzahl der Gerichte bereits Leichtfertigkeit des Spielers ausreichen ließen8, verlangten einige Gerichte, dass die subjektive Tatseite des § 285 StGB, also wenigsten Eventualvorsatz, vollumfänglich vorliegen müsse.9 Nach dieser Auffassung muss sich der Spieler des Verstoßes bewusst gewesen sein und ihn trotzdem gewollt haben.10
Im Rahmen der neuen Gesetzeslage und des Vorhandenseins einer White-List, welche öffentlich zugänglich und damit für jeden einsehbar ist, kann sich die Rechtslage noch weiter in Richtung Vorhandensein der Leichtfertigkeit verschieben. Denn aufgrund der Existenz der White-List ist es Spielern ohne größeren Aufwand möglich, selbst zu prüfen, ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis besitzt oder nicht. Unterlässt der Spieler die Prüfung, kann dies unter Umständen als leichtfertig gewertet werden und eine Strafbarkeit gem. § 285 StGB begründen. Es ist daher zu raten, in jedem Fall vor Beginn des Spielens die White-List zu konsultieren. Bei weiterhin bestehender Unsicherheit wird ebenfalls dazu geraten, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um jegliche Strafbarkeit zu vermeiden.
Uneinig sind Juristen noch darüber, ob das deutsche Strafrecht überhaupt Anwendung für aus dem Ausland angebotene Onlineinhalte haben kann, wenn diese z. B. im Ausland über eine Erlaubnis verfügt und die Serverinfrastruktur ebenfalls im Ausland sitzt. Deutsche Rechtsprechung zu dieser Frage ist rar. Es ist daher auch bezüglich dieses Aspekts Spielern der Vorsicht halber anzuraten, den sichersten Weg zu gehen und nur auf Angeboten in der Whitelist zu spielen.
b. Anspruch auf Rückzahlung des Spieleinsatzes durch den Veranstalter/Vermittler
Ob Spieler ihre Einsätze im Falle eines Verlustes von nicht in Deutschland erlaubten Glücksspielen zurückverlangen können wird in der Rechtsprechung nicht einstimmig entschieden. Die Gerichte in der Bundesrepublik haben bisher in beide Richtungen entschieden. Eine endgültige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof steht bislang aus.
Nach der alten Rechtslage konnten Spieler, welche gleichzeitig Verbraucher waren, ihre Verluste beim Spielen auf Online-Plattformen vom Veranstalter, nach Auffassung einiger Gerichte, zurückfordern.11 Dies setzte jedoch voraus, dass der Spieler tatsächlich keine Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis und des Internetverbots gem. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. hatte.12 Sollte er dennoch von der fehlenden Erlaubnis und der damit einhergehenden Strafbarkeit gewusst haben, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung.13
Nach der heutigen Rechtslage wird dies umstritten sein. Die Rechtsprechung dazu bleibt abzuwarten. Wie bereits oben dargelegt, besteht heute die Möglichkeit, sich als Spieler im Rahmen der White-List zu informieren. Tut er dies nicht, kann unter Umständen eine Leichtfertigkeit angenommen werden, was zur Strafbarkeit gem. § 285 StGB und damit zum Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs führen kann.
c. Fazit
Aufgrund oben dargelegter Konsequenzen ist dringend zu raten, nur auf Online-Plattformen zu spielen, welche im Besitz einer deutschen behördlichen Erlaubnis sind. Auf solchen Plattformen spielt man mit Sicherheit legal und hat keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
Um sich zu vergewissern, dass die Internetseite auf der man spielen möchte, legal betrieben wird, sollte unbedingt zunächst die White-List zu Rate gezogen werden. Sollten weiterhin Zweifel bestehen, wird dazu geraten, sicherheitshalber einen Anwalt zu konsultieren.
1 AG Münster, Urt. v. 23.2.2022 – 96 C 1913/21 –, Rn. 28, juris.
2 www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel/201029_Gluecksspielstaatsvertrag_2021_endgueltig_Erlaeuterungen.pdf (Abruf vom 06.10.2022)
3 www.mi.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Gluecksspiel/201029_Gluecksspielstaatsvertrag_2021_endgueltig_Erlaeuterungen.pdf (Abruf vom 06.10.2022)
4 www.lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/2_bauordnungkommunales/208/Download/White_List.pdf (Stand 27.09.2022; Abruf vom 06.10.2022)
5 Fischer, StGB, § 285, Rn. 2.
6 Fischer, StGB, § 285, Rn. 5.
7 Prof. Dr. Jan-Philipp Rock, ZfWG 2022, S. 118, 123.
8 LG München I, Urt. v. 13.4.2021 – 8 O 16058/20 –; LG Paderborn, Urt. v. 8.7.2021 – 4 O 323/20 –.
9 LG Aachen, Urt. v. 13.7.2021 – 8 O 582/20 –; LG Waldshut-Tiengen Urt. v. 21.9.2021 – 2 O 296/20 –.
10 Prof. Dr. Jan-Philipp Rock, ZfWG 2022, S. 118, 123.
11 Prof. Dr. Jan-Philipp Rock, ZfWG 2022, S. 118; LG Wuppertal, Urt. v. 4.4.2022 – 2 O 218/20 –; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8. 4.2022 – 23 U 55/21 –; LG Köln, Urt. v. 16.3.2022 – 16 O 558/20 –; AG Mönchengladbach, Urt. v. 26.1.2022 – 35 C 140/21 –; LG Hamburg, Urt. v. 12.1.2022 – 319 O 85/21 –.
12 Prof. Dr. Jan-Philipp Rock, ZfWG 2022, S. 118, 123.
13 Prof. Dr. Jan-Philipp Rock, ZfWG 2022, S. 118, 123.
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