Autor
Überarbeitet am
26. Jul 2024
von David
In der zweiten Folge werden wir uns mit den vielfach kritisierten Lootboxen in Computerspielen auseinandersetzen und die Frage erörtern, ob hinter Lootboxen illegales Glücksspiel steckt.
Im zweiten Teil schauen wir uns die rechtliche Situation bei E-Sports-Wetten und Skin-Betting an. Es wird also wieder sehr interessant werden.
Zu Gast haben wir heute erfreulicherweise Herrn Dr. Lennart Brüggemann.
Herr Dr. Lennart Brüggemann war fast zwei Jahre lang Staatsanwalt und sammelte Erfahrungen in der Justiz. Sein Wunsch, im Glücksspielrecht zu arbeiten, führte Herrn Dr. Lennart Brüggemann zum Wechsel in die Anwaltschaft. Seit Anfang 2019 arbeitet er als Rechtsanwalt bei HLB Schumacher Hallermann in Münster und ist seit 2024 Partner. Die Kanzlei verfügt über langjährige Expertise in der Beratung im Glücksspiel- und Glücksspielsteuerrecht, insbesondere für große Glücksspielveranstalter und -verbände.
Herr Dr. Brüggemann hat zahlreiche Veröffentlichungen zu verzeichnen, unter anderem als Autor in einem führenden Kommentar zum Glücksspielrecht und ist ein gefragter Referent für Vorträge und Schulungen, auch bei Behörden.
Bei dem nachfolgenden Interview handelt es sich um ein Transkript unseres Podcasts.
GambleBase.com:
Lootboxen sind eine Art digitale Schatzkisten, die zufällige Belohnungen enthalten. Spieler können diese Lootboxen entweder durch Spielaktivitäten verdienen oder durch den Einsatz von echtem Geld kaufen. Der Inhalt der Lootboxen ist in der Regel zufällig und kann beispielsweise Gegenstände wie Waffen oder Charaktere umfassen.
Die Lootboxen gibt es in zahlreichen Computer-Games, die auch Kinder und Jugendliche spielen. Die Wundertüten stehen im Verdacht, Glücksspiel zu sein und süchtig zu machen.
Daher die erste Frage an Herr Dr. Brüggemann: Sind Lootboxen Glücksspiel? Also kann man Lootboxen beispielsweise mit Roulette oder Blackjack im Casino vergleichen?
Herr Dr. Brüggemann:
Die Frage, ob Lootboxen Glücksspiel sind, gehört wohl derzeit zu den umstrittensten Fragen im Glücksspielrecht. Wir haben kein deutsches Gericht, das sich dazu geäußert hat. Was wir haben, ist eine Auseinandersetzung in der Literatur, im Schrifttum, die Meinungen gehen auseinander. Und zu meiner Überzeugung können wir weder leicht sagen: “Ja, es ist Glücksspiel.” Oder: “Nein, es ist kein Glücksspiel.” Es kommt im Prinzip darauf an, weil wir einfach auch völlig unterschiedliche Formen der Lootboxen haben.
Und die Antwort dabei ist nicht einfach. Und ich möchte das vielleicht ein bisschen näher ausführen, um Sie da mitnehmen, um zu zeigen, warum die Antwort nicht einfach ist und warum wir das gerade so einen Streit da haben mit ganz unterschiedlichen Auffassungen. Und der Ausgangspunkt allem, bildet im Prinzip die Definition des Glücksspiels erstmal. Und wenn wir in den Glücksspielstaatsvortrag schauen, finden wir dort eine Definition. Da heißt es: “Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.”
Wir haben also drei Komponenten. Wir haben einmal das Entgelt, zum Zweiten haben wir die Gewinnchance und zum Dritten haben wir die Zufallsabhängigkeit. Das sind die drei Komponenten, die die Glücksspieldefinition beherbergt. Und da müssen wir schauen: Passt das mit den Lootboxen, passen die Lootboxen da drunter, und zwar im Einzelfall. Eine Komponente, das ist die Zufallsabhängigkeit, da bestehen im Wesentlichen keine Probleme, denn der Spieler oder der Kunde, der die Lootbox erwirbt, der hat keinen Einfluss darauf, was sich in der Lootbox befindet. Er hat keinen Einfluss darauf, was ihm als “Gewinn” zuteilwird. Insbesondere kann er auch nicht vorhersehen, was da drin ist. Also diese überwiegende Zufallskomponente, die ist gegeben.
Was schwieriger ist, sind die beiden anderen Komponenten, einmal das Entgelt und zum anderen die Frage nach der Gewinnchance. Denn auch hier sehen wir die Vielfältigkeit der Lootboxen. Wir haben Lootboxen, die finden wir in einem Spiel oder die bekommen Sie geschenkt oder die bekommen Sie, weil Sie eine unheimlich gute Leistung im Spiel erzielt haben. Sie müssen also nichts dafür aufwenden, außer vielleicht Zeit. Und in dem Fall haben wir kein Entgelt und wir haben kein Glücksspiel in dem Sinne. Interessant sind also die Fälle, wo Sie etwas aufwenden müssen. Und der plastische Fall ist, Sie greifen in Ihr Portemonnaie oder tätigen die Überweisung von Ihrem Bankkonto, indem Sie irgendwelche Euro dafür aufwenden, um diese Lootbox für sich beanspruchen zu können. Und da werden Sie dann auch erstmal ein Entgelt haben, wenn Sie etwas gezahlt haben.
Die große Frage, die sich daran anknüpft, ist die dritte Komponente: Haben Sie denn eigentlich auch eine Gewinnchance? Das, was in der Lootbox drin ist, der virtuelle Gegenstand, der Skin, das Item, ist das eine Gewinnchance? Ist das ein Gewinn im glücksspielrechtlichen Sinne? Was heißt Gewinnchance? Es muss nicht unbedingt die Chance darauf sein, Geld zu gewinnen. Es kann ja auch nach üblichen glücksspielrechtlichen Ansätzen so sein, dass Sie einen Sachpreis vielleicht bekommen. Also, wenn man mal alles Allgemeine aufzieht, geht es darum, ob Sie einen Vermögenswert erzielen.
Und hier beginnt wohl eine der größten Diskussionen, denn: Hat der virtuelle Gegenstand einen Vermögenswert? Und hier gibt es auch wieder ganz viele unterschiedliche Fallkonstellationen, die möglicherweise juristisch auseinanderfallen in ihrer Bewertung. Sie haben möglicherweise einen Publisher, der eine Plattform selber zur Verfügung stellt, wo die Gegenstände verkauft werden können, wo Sie also Ihren Gegenstand zu Geld machen können. Oder es gibt Plattformen, die der Publisher gerade nicht unterhält, wo er sogar sagt: “Nein, ich möchte das gar nicht, dass die außerhalb meiner Sphäre irgendwie zu Geld gemacht werden können.” Und trotzdem sehen Sie ja im Netz, dass es solche Plattformen gibt, wo der Einzelne seine Skins und Items zu Geld machen kann, obwohl der Publisher in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Beispiel sagt: “So ein Handel ist untersagt, ist verboten, ich möchte das nicht.” Und diese Komponente, da ist so nach meiner Wahrnehmung der größte Streit mit drum: Haben wir dann überhaupt einen Vermögenswert?
Und dann gibt es, davon losgelöst, weitere Konstellationen. Die Konstellation gerade, wo Sie etwas vom Bankkonto oder wie auch immer bezahlen, ist wohl diejenige, die sicherlich einige Tücken enthält und wo man auch viel argumentieren muss, aber ist nicht diejenige, die am allerschwierigsten ist. Die will ich vielleicht einmal ganz kurz anreißen. Denn es kann ja auch sein, Sie geben Ihr Geld erstmal dafür aus, eine virtuelle Währung, Coins, Points et cetera zu erwerben. Und die setzen Sie dann ein, um eine Lootbox zu bekommen. Das heißt, da ist schon auf der Entgeltstufe die Frage: Haben Sie es überhaupt mit einem Vermögenswert, einem Entgelt zu tun?
Dann kommt die weitere Frage hinein: Habe ich einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Entgelt, was ich zahle, und der Gewinnchance? Erwächst also die Gewinnchance aus dem Entgelt heraus? Was einige in Frage stellen und ablehnen. Und das ist die Frage, ob man es vergleichen kann. Sie hatten eben das Beispiel des Casinos, des Roulettes gemacht, da bekommen Sie auch Jetons, um die Sie spielen. Hier haben Sie eine virtuelle Währung, wo die Frage nach dem Vermögenswert und dem Gewinn, dem Unmittelbarkeitszusammenhang aufgeworfen wird. Und dann bekommen Sie die Lootbox in einem virtuellen Gegenstand und wo sich dann die Gewinnchance-Frage, die wir eben schon angerissen haben, darum widerstellt.
Wir sehen also, es gibt so viele unterschiedliche Konstellationen und im Prinzip mit Ausnahme der Konstellation, wo Sie gar nichts bezahlen, wo Sie was geschenkt bekommen, sind alle anderen Konstellationen relativ umstritten. Die einen sagen: “Ja, es ist ein Glücksspiel.” Die anderen sagen: “Nein, es ist kein Glücksspiel.” Nach meiner Überzeugung ist es durchaus so, dass die Lootbox im Einzelfall Glücksspiel sein kann, dass wir auch einen Vermögenswert haben, selbst in diesen Fällen des Schwarzmarktes, möchte ich mal sagen. Und dass sicherlich eine Problematik im Unmittelbarkeitszusammenhang liegt, aber man diesen auch durchaus umschiffen kann, will ich mal sagen.
GambleBase.com:
Die virtuellen Gegenstände oder Fähigkeiten können nicht ohne Weiteres zurück in echtes Geld getauscht werden – zumindest in der Theorie. Es gibt jedoch für viele Inhalte aus Lootboxen einen Schwarzmarkt im Netz, auf dem durchaus mehr als hundert Euro für Lootbox-Inhalte gezahlt werden.
Sie hatten die Praxis von Handelsplattformen bereits erwähnt. Welche Rolle spielen sie bei der Einordnung von Lootboxen?
Herr Dr. Brüggemann:
Die Frage mit dem Schwarzmarkt ist meines Erachtens total spannend. Und die Frage zielt ja auf eine Komponente, um an das anzuknüpfen, was wir eben besprochen haben, die sich im Glücksspielbegriff wiederfindet, nämlich der Gewinnchance.
Ist es also so, wenn ich virtuelle Gegenstände auf einem sogenannten Schwarzmarkt zu Geld machen kann, dass ich dann auch annehmen kann, dass der virtuelle Gegenstand einen Vermögenswert hat? Schwarzmarkt in dem Sinne, dass ohne Zustimmung des Publishers eine Plattform von dritter Seite im Internet angeboten wird, wo der einzelne seine Gegenstände monetarisieren kann. Der Publisher ist damit nicht einverstanden, er schließt das in AGBs gegenüber seinen Kunden aus, verbietet gerade den Handel und trotzdem wird es gemacht.
Da gibt es jetzt juristisch unterschiedliche Auffassungen zu. Die eine Auffassung sagt: “Es fehlt an einem Vermögenswert, denn ich kann dem Publisher dieses Verhalten nicht zurechnen.” Platt gesagt, er kann auch da nichts dran tun, wenn andere eine solche Plattform ins Leben rufen und sich der eigene Kunde an die Abmachung nicht hält. Ein Vermögenswert liegt nicht vor.
Eine andere Auffassung sieht das ein bisschen differenzierter, die sagt: “Na, wir müssen uns vielleicht etwas genauer anschauen.” Wenn der Fall eintritt, dass der Publisher dieses Szenario kennt, er weiß, dass es diese Plattform gibt und trotzdem macht er nichts, er duldet es, dann liegt immer noch ein Vermögenswert vor. Ist es aber so, dass der Publisher dagegen aktiv vorgeht und das unterbinden möchte, dass diese Plattformen bestehen, dann fehlt es an der Zurechenbarkeit. Wir haben also keinen Vermögenswert.
Und dann gibt es noch eine weitere Auffassung, eine dritte, die auch ich vertrete und für überzeugend halte. Denn am Ende, meines Erachtens, muss es darauf ankommen, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Es kommt darauf an: Wie sind die tatsächlichen Verhältnisse? Wir nehmen zur Kenntnis, dass es Leute gibt, die für diesen virtuellen Gegenstand Geld bezahlen. Wir nehmen zur Kenntnis, dass es eine Plattform gibt, auf der man seine virtuellen Gegenstände zu Geld machen kann. Das ist erstmal Fakt.
Bei der juristischen Bewertung müssen wir uns fragen: “Reicht das aus?” Und da meine ich: Ja. Denn wo befinden wir uns? Wir befinden uns im Glücksspielrecht. Es geht um das Vorliegen eines Glücksspiels. Es geht darum, nach der Intention des Glücksspielrechts, dass im Wesentlichen Gefahren von der Allgemeinheit abzuwenden sind. Wir befinden uns ja hier im Wesentlichen im Gefahrenabwehrrecht. Und wenn es um den Schutz geht, um den Schutz der Allgemeinheit, dann kann es nicht auf einzelne Interessen ankommen. Ich muss aufs große Ganze schauen. Und von diesem Gedanken her ist es dann auch folgerichtig zu sagen: “Entscheidend ist, wie die tatsächlichen Verhältnisse sind.” Entscheidend ist, ob ich den virtuellen Gegenstand, wirtschaftlich gesehen, zu Geld machen kann. Und das kann ich. Und da kommt es auf Zurechenbarkeiten nicht an.
Und ich möchte gern eine Parallele ziehen, die meines Erachtens auch ganz gut aufzeigt, dass dieser Gedanke konsequent ist. Denn wenn Sie sich einmal vorstellen, das Thema Betäubungsmittel, ja? Sie dürfen mit Betäubungsmitteln im Wesentlichen nicht handeln, das ist gesetzlich verboten. Und trotzdem würden Sie doch nicht auf die Idee kommen zu sagen, Betäubungsmittel haben deswegen keinen Vermögenswert im juristischen Sinne. Nein, davon gehen wir auch im Strafrecht nicht aus, sondern auch die Betäubungsmittel haben da einen Vermögenswert, weil, wirtschaftlich gesehen, diese einfach zu Geld gemacht werden können. Und dort haben wir sogar gesetzliche Verbote, die das untersagen.
Hier, in unserem Fall der Lootboxen, haben wir nicht mal gesetzliche Verbote. Es geht schlicht darum, dass in privatrechtlichen Verhältnissen zwischen einem Publisher und seinen Kunden eine Vereinbarung besteht, die dann allerdings negiert wird.
GambleBase.com:
In Österreich wurden Lootboxen für illegal erklärt. Lootboxen, wurden als konzessionspflichtige Ausspielung von Glücksspiel eingestuft: Können Sie etwas zu den Urteilen in Österreich sagen und könnten auch deutsche Gerichte dieser Wertung folgen?
Herr Dr. Brüggemann:
Ja, wir haben in Österreich eine Entwicklung in der letzten Zeit, dass die dortige Rechtsprechung in Einzelfällen Lootboxen schon als Glücksspiel eingeordnet hat. Und in den Fällen war es dann halt so, wenn man zu dem Ergebnis kommt, Lootboxen sind Glücksspiel, der Publisher hat keine erforderliche Erlaubnis zur Veranstaltung dieses Glücksspiels, dass die entsprechenden Verträge unwirksam sind und dann eine Rückabwicklung stattfindet. Das heißt, dass der Spieler dann zumindest seinen Aufwand für die Lootboxen zurückerhält.
Das ist so das Ganze in Österreich, wobei man sagen muss, also man hat da jetzt kein völlig einheitliches Bild. Es gibt Entscheidungen, die besagen, dass Lootboxen durchaus als Glücksspiel einzuordnen sind. Wir haben auch Entscheidungen, die genau das Gegenteil sagen. Da gibt es also noch kein einheitliches Bild. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zweite Instanz hat durchaus in einer Entscheidung gesagt: “Ja, Lootboxen, in dem Fall die Packs von FIFA Ultimate Team, sind Glücksspiel.” Und dementsprechend ist der Anspruch, der Rückzahlungsanspruch des Spielers dann in der Folge auch gegeben. Das Landesgericht hat sich da sehr intensiv mit auseinandergesetzt und ist sicherlich auch interessant, was das Landesgericht da alles zu schreibt.
Die Frage, können wir das jetzt sozusagen auf Deutschland übertragen? Im ersten Stepp erstmal schwierig. Österreich hat ja eine eigene Gesetzgebung, hat eigene Glücksspielgesetze. Der Glücksspielbegriff ist dort nicht völlig identisch mit dem deutschen, aber sicherlich vergleichbar und in Teilen auch sinngemäß entsprechend des deutschen Glücksspielbegriffs. Also, es ist jetzt nicht so weit weg und nicht völlig anders, sondern da gibt es auch durchaus viele Gemeinsamkeiten. Aber am Ende ist es so, dass die deutschen Gerichte, wenn sie einen entsprechenden Fall bekommen, ihre eigene Wertung abgeben werden. Und da muss man mal gucken, was daraus wird. Natürlich können sie auch schauen, was die Kolleginnen und Kollegen da in Österreich gemacht haben, wie die argumentiert haben und dann ist es auch möglich, dass diese Wertungen übernehmen. Aber man kann jetzt nicht sagen, nur, weil das und das in Österreich gewesen ist, ist es auch genauso dann in Deutschland.
GambleBase.com:
Der Suchtbeauftragte der Bundesregierung fordert ein Verbot für Lootboxen in Games für Minderjährige.
Halten Sie so ein Verbot für realistisch?
Herr Dr. Brüggemann:
Also erst einmal muss ich sagen, dass ich bei Verboten immer sehr zwiegespalten bin, denn der Ruf kommt immer sehr schnell. Und ich bin eher ein Freund, dass der Einzelne selbstbestimmtes Handeln an den Tag legen kann und nicht gleich durch Verbote irgendwo ausgesperrt wird.
Aber man muss natürlich auch sehen, dieses selbstbestimmte Handeln setzt voraus, dass man auch eine bestimmte Einsichtsfähigkeit hat. Und da muss man auch konstatieren, dass es dort zu Schwierigkeiten bei Minderjährigen kommt, die diesen Überblick noch nicht haben, die auch vielleicht nicht die Einsicht haben, was da überhaupt dahintersteckt. Ich habe es in praktischen Beispielen selbst schon erlebt. Von daher muss man schon sagen, gerade bei Minderjährigen ist das eine kritische Angelegenheit. Und ich zweifle auch daran, dass die Minderjährigen so den Überblick und das Bewusstsein dafür haben, was die im Einzelnen dort erwerben und welche Folgen damit zusammenhängen können.
Und die größte Problematik, die da meistens schon mit zusammenhängt, ist die Tatsache, dass schon am Anfang gar nicht so wirklich klar ist: Was gebe ich da eigentlich für aus? Also gerade dann, wenn ich gerade nicht irgendeinen Eurobetrag ausgebe, sondern erst einmal mein Geld, meine Euros et cetera für eine virtuelle Spielwährung aufwende und diese Spielwährung mir in meinem Konto angezeigt wird und diese Spielwährung wiederum dann dafür eingesetzt wird, um die Lootboxen zu erwerben. Das heißt, da tritt so eine Illusion, sage ich mal, auf, eine Verschleierung des Ganzen, was ich überhaupt aufwende. Und gerade für Minderjährige erscheint es mir doch so zu sein, dass gerade diese Sache eine Problematik aufweist und dann natürlich auch dazu führen kann, dass im Übermaß Geld ausgegeben wird.
Von daher wäre ich jetzt vom ersten Stepp erstmal, ja, einem Verbot würde ich zurückhaltend gegenüberstehen. Aber gleichwohl müssten dort Schutzmechanismen vorgesehen sein. Und wenn man jetzt sich anschaut, dass Probleme bestehen der Einsicht, des Überblicks: Was mache ich da eigentlich? Da muss meines Erachtens mehr Aufklärung erfolgen. Was aber auch folgen muss, ist die Tatsache, dass man möglicherweise auch dagegen vorgeht, dass diese Verschleierungsmöglichkeiten ein Ende haben müssen. Dass man halt also gar nicht weiß: Was gebe ich da aus? Sondern ich habe diese virtuellen Währungen, die ich erstmal erwerben und dann einsetzen muss, dass man da rangeht.
Aber wenn es jetzt konkret um Minderjährige geht, müssen auch irgendwie die Eltern mit einbezogen werden, also die gesetzlichen Vertreter. Denn nach allgemeinem deutschem Zivilrecht ist es ja auch schon so, dass der beschränkt Geschäftsfähige, also der, der noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ohnehin, im Grundsatz jedenfalls, der Einwilligung der Eltern bedarf, um ein rechtlich nachteilhaftes Rechtsgeschäft einzugehen. Und das sehe ich hier im Wesentlichen schon bei diesen Erwerben von Lootboxen. Das heißt, an sich sitzen die Eltern sowieso schon mit im Boot. Vielleicht muss man es nur so ausgestalten, dass bei jedem einzelnen Erwerb auch technisch gesehen Abfragen erfolgen, sodass die Eltern mit in die Käufe einbezogen werden.
Also das wären vielleicht so ein paar Punkte, wo man mal sagt, bevor man zum großen Besteck greift, zum Verbot, dass man auf kleinerer Ebene versucht, die Gefahren so weit wie möglich, ja, zu verringern. Denn die Lootbox ist ja an sich auch ein Spielgegenstand. Es kann ja auch durchaus Spaß machen, nur, es gibt halt bestimmte Grenzen, da macht es keinen Spaß mehr, sondern es führt in die Sucht und in viele andere, ja, problematische Verhaltensweisen. Und von daher muss da sicherlich was gemacht werden. Wenn man dann erkennt, dass das alles einfach nicht umsetzbar ist, dass das alles nicht hilfreich ist, dass das nicht reicht, ja dann muss man zumindest sagen: Dann müssten Minderjährige die Finger davonlassen. Und dann müsste man zum Verbot als letztem Mittel greifen, zumindest für die Minderjährigen, denn für Erwachsene sehe ich das nicht.
Wie realistisch ist das Ganze? Ich glaube, die ganze Lootbox-Debatte ist ziemlich aufgeladen, ist aufgeheizt. Es geht häufig ja um Minderjährige und auch verständlicherweise um Minderjährige. Man erkennt die Gefahren, das ist alles schlüssig. Von daher halte ich das nicht für unrealistisch, dass man da tatsächlich auch, ja, etwas unternehmen wird, dass möglicherweise da auch ein Verbot kommen könnte.
GambleBase.com:
E-Sports, auch als elektronischer Sport bekannt, ist der Wettbewerb in Videospielen. Dabei treten Spieler oder Teams gegeneinander an, ähnlich wie in traditionellen Sportarten.
E-Sports-Wetten erfreuen sich dabei immer größerer Beliebtheit. Gelten für Wetten auf solche Videospiel-Wettbewerbe die gleichen Voraussetzungen wie bei klassischen Sportwetten? Also brauchen die Wettanbieter eine Lizenz der GGL und gelten die gleichen Spielerschutzbestimmungen?
Herr Dr. Brüggemann:
Ja, für Wetten auf E-Sport gelten an sich die gleichen Bedingungen wie für Sportwetten. Nur eine große Frage steht dahinter und die ist noch nicht beantwortet: Sind Wetten auf E-Sport denn überhaupt Sportwetten im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages?
Und das ist gerade die Kernfrage, die sich stellt. Denn Sie müssen eines wissen, der Glücksspielstaatsvertrag regelt ja die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen. Und wenn man ein solches öffentliches Glücksspiel veranstalten oder vermitteln will, bedarf es einer Erlaubnis, also der Veranstalter, Vermittler bedarf einer Erlaubnis, um das überhaupt anbieten zu dürfen. Nur, der Glücksspielstaatsvortrag sieht nicht vor, dass jegliches Glücksspiel erlaubnisfähig ist.
Wenn wir den Bereich der Wetten mal rausnehmen, da sieht der Glücksspielstaatsvertrag nur Pferdewetten und Sportwetten vor, andere Wetten sind gar nicht erlaubnisfähig. Das heißt, wenn Sie als Veranstalter Wetten auf E-Sport ausrichten wollen, anbieten wollen, dann müsste es sich um Sportwetten handeln, sonst können Sie die schon gar nicht anbieten, können Sie da schon gar keine Erlaubnis für bekommen. Und das ist gerade die große Streitfrage: Sind nämlich Wetten auf E-Sport Sportwetten? Der Glücksspielstaatsvertrag hat auch eine Definition zu Sportwette, da geht es im Wesentlichen darum, dass es Wetten auf Sportereignisse sind. Und da knüpft sich dann die Frage an: Sind denn die E-Sport-Wettkämpfe, -Wettbewerbe, sind das Sportereignisse? Und darüber kommen Sie dann zur nächsten Frage: Sind E-Sport-Wettbewerbe als Sport zu qualifizieren? So, und das ist eine Frage, die schwierig ist, die auch nicht wirklich beantwortet ist bisher.
Wenn Sie in die Materialien zum Glücksspielstaatsvertrag schauen, heißt es dort, dass es kein generelles Verbot geben soll für E-Sport. Also es gibt nicht die Aussage, dass E-Sport kein Sport ist. Es gibt aber auch nicht die Aussage, dass E-Sport Sport ist, sondern man konstatiert, dass der Begriff des Sports einer Wandlung unterliegt und man daher im Einzelfall prüfen muss, ob in der Zeit E-Sport als Sport anzusehen ist oder nicht. In der Vergangenheit war es so, dass das vormals zuständige Regierungspräsidium Darmstadt der Auffassung war, E-Sport ist nicht als Sport anerkannt und bezog sich dabei auf den Deutschen Olympischen Sportbund, der E-Sport nicht als Sport ansieht. Und dementsprechend kann man juristisch auch nicht im Glücksspielstaatsvertrag davon ausgehen, dass E-Sport als Sport anzusehen ist.
Diese Vorgehensweise halte ich für methodisch verfehlt. Man kann nicht, um einen juristischen Begriff auszufüllen, ohne dass es irgendeinen Anhalt für diese Auslegungsmöglichkeit gibt, auf eine Organisation wie den DOSB abstellen, um dann im Rahmen eines Verweises zu sagen: “Dieser Dritte, diese Organisation sagt, E-Sport ist kein Sport, also gilt das für unser normatives Regelungswerk genauso.” Das passt nicht. Also dann müsste zumindest im Glücksspielstaatsvertrag der Hinweis bestehen: E-Sport kann als Sport angesehen werden oder ist nur dann Sport, wenn es nach dem Willen bestimmter Organisationen auch als Sport anzusehen ist. Das fehlt aber. Und das leuchtet auch nicht ein. Denn nach klassischer Auslegung muss man schauen: Wie ist der Wortlaut, wie ist die Systematik, wie ist der Sinn und Zweck? Und beim Wortlaut muss ich erstmal schauen: Wie ist denn der allgemeine Sprachgebrauch? Was verstehe ich denn unter Sport und kann ich E-Sport darunter fassen? Das wäre die richtige Herangehensweise.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, die jetzt zuständig ist, hat sich anscheinend erstmal die Auffassung von dem Regierungspräsidium in Darmstadt zu eigen gemacht. Also spielt auch noch immer so die Karte: Es ist ja nicht offiziell anerkannt. Und in den Glücksspielmaterialien, muss man sagen, also sind so Materialien zum Glücksspielstaatsvertrag, findet man auch so einen Hinweis, so einen Satz, wo es darum geht, ist der Sport anerkannt, ohne dass das aber näher ausgeführt wird. Also wir haben immer noch, finde ich, diesen Makel in der Diskussion, dass es darum geht: Ist E-Sport irgendwie allgemein als Sport anerkannt? Aber diese allgemeine Wertung können wir schon gar nicht treffen, ja? Das ist, wir kennen die Diskussionen im E-Sport, wie hitzig sie sind et cetera.
Wir wissen auch, dass der Sportbegriff im Allgemeinen ja noch gar nicht mal ganz geklärt ist, was da alles drunter fallen soll. Und von daher muss es im Rahmen einer juristischen Auslegung darum gehen, zu schauen, wie passt das Ganze im konkreten Einzelfall, im konkreten Regelungsgefüge, das wir uns anschauen, nämlich hier im Glücksspielrecht, wie passt das zusammen? Was will der Normgeber hier? Der hat erstmal gesagt: “Es ist offen und es ist Wandel der Zeit. Ich muss mir anschauen, wie ist der sprachliche Wandel.” Und wenn man sich das anschaut und den allgemeinen Sprachgebrauch zu Hilfe nimmt, kommt man meines Erachtens zum Ergebnis, dass E-Sport Sport sein kann.
Aber auch hier kommt es wieder darauf an, denn ich muss mir die einzelnen E-Sport-Titel anschauen. Und es gibt E-Sport-Titel, wo Sie auch körperlich gefragt sind. Nicht vielleicht wie der Läufer, der mit Schweißperlen um die Stirn die 400 Meter um den Sportplatz absolviert, aber in anderer Weise körperlich angesprochen wird, sodass wir eine Vergleichbarkeit haben und sagen können: “Okay, da gibt es ganz viele Spieletitel, die diese Anforderungen erfüllen.” Und wo man am Ende sagen muss: “Jawohl, dieser Spieletitel, der Wettkampf darum, das ist E-Sport und das ist Sport.” Und dann wird es auch im E-Sport Spieletitel geben, da müssen Sie vielleicht Ihre geistigen Fähigkeiten beanspruchen und vor allen Dingen überwiegend beanspruchen.
Das ist ähnlich wie bei “Denksportarten”, wobei der Begriff ja auch schon wieder falsch ist und Sie zum Ergebnis kommen: Es fehlt im Prinzip an der körperlichen Komponente, die, wenn man so schaut, wohl dem Sportbegriff immanent ist und es kommt eher auf das Geistige an, ja, wie bei Kartenlegespielen et cetera. So, da muss man dann sagen: “Nein, sorry, das ist hier kein Sport dementsprechend. Dieser Spieletitel erfüllt in seinem Wettkampf nicht das Sportereignis und kann auch nicht als Grundlage für eine Wette, Sportwette fungieren.”
Aber in allen anderen Fällen kann man meines Erachtens durchaus sagen: “Gut, wir haben hier E-Sport-Spieletitel, die können wir als Sport qualifizieren, wir haben also ein Sportereignis.” Und wenn wir die Wette auf diesen E-Sport-Wettbewerb als Sportereignis haben, haben wir auch eine Sportwette. Und dann haben wir eine erlaubnisfähige Glücksspielform. Und dann kommt es aber darauf an, dass diese Sportwette auch die gleichen Anforderungen erfüllt, wie wir sie an “klassische Sportwettbewerbe” anlegen. Und daher: Ja, an sich, die Wette auf E-Sport-Ereignisse unterliegt denselben Bedingungen wie die Sportwette, muss dieselben Anforderungen erfüllen. Nur die große Gretchenfrage ist: Sind die Wetten auf E-Sport Sportwetten?
GambleBase.com:
Kommen wir zu einem weiteren Thema: Skin-Betting im E-Sport-Bereich.
Hierbei werden Wetten im E-Sport-Bereich angeboten, bei denen der Wettende für die Wettteilnahme kein Geld wie bei klassischen Sportwetten setzt, sondern virtuelle Gegenstände aus Computerspielen einsetzt, die beispielsweise aus Lootboxen kommen. Solche virtuellen Gegenstände können teilweise mehrere hundert Euro oder sogar mehr wert sein.
Wie sind solche Skin-Betting-Plattformen zu bewerten? Handelt es sich dabei um illegales Glücksspiel? Machen sich die Spieler gegebenenfalls strafbar wie bei der klassischen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel in einem illegalen Online-Casino?
Herr Dr. Brüggemann:
Ja, das Thema Skin-Betting ist total interessant, total spannend, juristisch auch total spannend und erst wenig beleuchtet. Aber wie Sie auch sagen, Sie finden es ja, ja? Sie finden es im Internet, dass Sie doch hier und da mal Ihre virtuellen Gegenstände, Skins einsetzen können, um dann im Prinzip an vergleichbaren Glücksspielformen, wie wir sie kennen, teilnehmen können.
Das heißt, da ist irgendeine Slot-Maschine, wo Sie Ihre virtuellen Gegenstände, Items, Skins reinwerfen können und entweder verlieren Sie sie oder Sie bekommen bessere zurück. Oder, im Fall des Skin-Betting, Sie platzieren eine Wette auf ein Sportereignis und setzen kein Geld ein, sondern setzen virtuelle Gegenstände ein, virtuelle Gegenstände aus Computerspielen. Und da sind wir bei der gleichen Frage wie bei den Lootboxen: Ist das Glücksspiel, ja oder nein?
Auch hier wird man wieder genau prüfen müssen. Und die Debatte ist eigentlich vergleichbar mit der bei Lootboxen. Nur, wir haben eine Komponente mehr. Denn bei den Lootboxen ist es häufig so der Fall, dass Sie erstmal, ja, Geld aufwenden, ja, vom Konto et cetera. Ihre Euros aufwenden, um diese Lootbox zu erwerben. Und bei dem Skin-Betting ist es anders. Sie haben virtuelle Gegenstände, die Sie einsetzen. Und da stellt sich schon von unseren drei Komponenten ganz am Anfang die Frage: Haben wir überhaupt ein Entgelt oder haben wir kein Entgelt? Und dann kommen die weitere Frage: Haben wir eine Gewinnchance? Insbesondere dann, wenn ich ja einen virtuellen Gegenstand gewinnen kann.
Da gleicht sich die Diskussion zu der bei den Lootboxen. Und die Grundsätze, die wir da aufgestellt haben, kommen hier wieder zum Tragen, also eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nach meinem Dafürhalten anzulegen ist. Und wenn man das durchzieht, kann man sicherlich auch dazu zum Ergebnis kommen, dass Skin-Betting je nach Einzelfallbetrachtung auch Glücksspiel darstellt.
Wir haben hier sogar auch noch weitere Schwierigkeiten, genauso wie bei den Lootboxen auch, denn häufig ist es sogar so, dass Sie diese virtuellen Gegenstände besitzen, die müssen Sie erst in eine virtuelle Währung eintauschen. Mit dieser virtuellen Währung spielen Sie oder wetten Sie und gewinnen dann erstmal wiederum eine virtuelle Währung, die Sie dann wiederum in virtuelle Gegenstände, Skins, Items et cetera umtauschen können. Und die machen Sie dann wiederum erst zu Geld. Also es sind so viele in dieser Kette, sind so viele einzelne Glieder noch drin, die man sich im Einzelnen anschauen muss, wo vielleicht der eine oder andere sagt: “Haben wir da überhaupt an bestimmten Stellen noch einen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance oder haben wir den nicht?” Das sind schwierige Fragen.
Gleichwohl meine ich, um das auch nicht zu verkomplizieren, dass wir durchaus zum Ergebnis kommen können, dass Skin-Betting im Einzelfall Glücksspiel darstellt. Und wenn es das so ist, klar, der Veranstalter, wenn er ein Glücksspiel anbietet, muss eine Erlaubnis haben. Das hat aber keiner dieser Skin-Betting-Anbieter, die irgendwie auf dem deutschen Markt zugänglich sind. Und dementsprechend handelt es sich um verbotenes Glücksspiel. Und wer daran teilnimmt, das gilt für Skin-Betting genauso wie für andere Glücksspielformen und -arten, der kann sich strafbar machen. Denn nach Paragraf 285 des Strafgesetzbuches macht sich derjenige strafbar, der sich an einem unerlaubten Glücksspiel beteiligt, ja? Also von daher, als Spieler sollte man sich schon fragen: Was mache ich da eigentlich? Und wenn ich auch sonst mich fragen muss: Nehme ich hier an einem Glücksspiel teil, was erlaubt ist?
Dann sollte ich einmal einen Blick auf die sogenannte Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder werfen. Da sind alle Glücksspielanbieter aufgelistet, die eine Erlaubnis haben. Und da weiß ich dann: Okay, mein Anbieter, der hat eine Erlaubnis, da kann ich spielen. Oder: Der hat keine. Und wenn ich einen Anbieter habe, der keine Erlaubnis hat, dann besteht halt das Risiko, dass ich mich strafbar mache.
Eine andere Frage ist in der Praxis, zumindest für all diejenigen, die den Podcast jetzt noch nicht gehört haben und vielleicht auch nicht weitere Spezialkenntnisse haben, ob derjenige sich überhaupt bewusst war, dass er an einem unerlaubten Glücksspiel teilgenommen hat. Da ist so meine Lehre aus der Praxis, dass den meisten Spielern das gar nicht bewusst ist, sondern die sagen: “Mensch, da war was, natürlich, das war Glücksspiel, aber ich habe doch, wenn ich doch daran teilnehmen kann, wenn der Veranstalter mir die Möglichkeit bereitet, wenn es nicht irgendwelche Sperren gibt und ich kann alles machen, ich kann vielleicht sogar mein Bankkonto damit verknüpfen und vieles mehr, dann spricht doch für mich als Laie viel dafür, dass ich da spielen darf, dass derjenige eine Erlaubnis hat, dass es alles mit rechten Dingen zugeht, insbesondere wenn da irgendwo steht, dass er sogar eine Erlaubnis hat.”
Aber da auch Vorsicht, es kommt immer darauf an, dass von einer deutschen Behörde eine Erlaubnis erteilt wurde, nicht, ob irgendwie eine andere Erlaubnis gerade aus EU-Mitgliedstaaten erteilt worden ist. Und von daher haben wir halt durchaus häufiger den Fall in der Praxis, dass die Spieler es nicht wissen, dass die trotzdem mit diesem Strafbarkeitsvorwurf konfrontiert werden und man sich da erstmal rechtfertigen muss gegenüber den Behörden und schauen muss, dass dieser Nachweis, der Beweis der Behörden nicht geführt werden kann, dass man tatsächlich einen hinreichenden Tatverdacht wegen des Vorwurfs der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel hat.
Und vielleicht auch noch eines zu der Frage, wie die Skin-Plattformen zu bewerten sind, unabhängig von der glücksspielrechtlichen Einordnung. Man muss sich halt auch dann bewusst sein: Das sind im Wesentlichen ja Veranstalter ohne Erlaubnis, die auch andere, ja, andere Maßnahmen, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeschrieben sind, nicht einhalten. Also dass da bestimmte Limits bestehen und vieles mehr. Also der Spielerschutz ist da halt auch nicht gegeben. Deswegen ist halt das Spiel bei diesen Plattformen auch gefährlich und die Verhaltensweisen, die daraus resultieren, sind dann zumeist auch hochproblematisch. Von daher sollte man davon auch die Finger lassen.
Vielen herzlichen Dank an Dr. Lennart Brüggemann für seine Einschätzung.
Wir von GambleBase.com hoffen, dass euch die zweite Folge unseres Podcasts gefallen hat. Es wird noch viele Folgen mit vielen interessanten Gesprächspartnern und brandaktuellen Themen geben. Also gerne auch bei der nächsten Folge wieder einschalten, überall, wo es Podcasts gibt, also auf Spotify, YouTube und vielen weiteren Plattformen. Vielen Dank fürs Zuhören, bis zum nächsten Mal.
Das Interview als Podcast
Das Interview kannst du dir ebenfalls in unserem Podcast anhören.