Mann mit Händen in Handschellen hinter dem Rücken

Justizminister möchte illegales Glücksspiel entkriminalisieren

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Veröffentlicht am
07. Jan 2024
von David

Man wird nicht ganz schlau aus der deutschen Politik in Bezug auf das Glücksspiel. Einerseits scheint man sich zu bemühen, es dem legalen Markt so schwer wie möglich zu machen. Paradebeispiele dafür sind die Diskussionen um ein Glücksspiel-Werbeverbot oder das neue Spielhallengesetz im Saarland. Andererseits gibt es seitens des Justizministeriums nun sogar Pläne, das illegale Glücksspiel zu entkriminalisieren!

Denn der deutsche Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) plant umfassende Reformen des Strafgesetzbuchs. Eines seiner Hauptanliegen ist es, illegales Glücksspiel nicht länger als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit zu behandeln. Dieser Vorschlag, dargelegt in einem Eckpunktepapier, wird jedoch zunehmend kritisiert.

Sowohl der Bundesdrogenbeauftragte Burkhard Blienert als auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) haben sich deutlich gegen diese Herabstufung ausgesprochen. Sie argumentieren, dass illegales Glücksspiel ein großes Problem darstellt und dass man auf eine umfassende Strafverfolgung nicht verzichten kann.

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Paragraphen zum Glücksspielrecht sollen gestrichen werden

Die Reform des Strafrechts, insbesondere die Entkriminalisierung von Veranstaltung und Beteiligung an illegalem Glücksspiel, ist eines von 16 Projekten, die der Minister vorantreibt. Das Ziel ist laut der Einleitung seines Eckpunktepapiers, das Strafrecht zu modernisieren, um damit das Justizsystem zu entlasten.

Im Rahmen dieser Reform sollen speziell die Paragraphen 284, 285 und 287 des Strafgesetzbuches (StGB) aufgehoben werden. Diese Abschnitte des StGB kriminalisieren die Ausrichtung und Teilnahme an illegalen Glücksspielen und Lotterien. Aktuell können Organisatoren illegaler Glücksspiele mit bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe belegt werden.

Werbung für illegales Glücksspiel kann momentan mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Teilnahme an illegalem Glücksspiel wird derzeit mit bis zu sechs Monaten Gefängnis oder einer Geldstrafe, die sich auf 180 Tagessätze belaufen kann, bestraft.

Buschmann geht seinerseits davon aus, der Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) reiche vollkommen aus, um den illegalen Glücksspielmarkt zu bekämpfen. Im Eckpunktepapier heißt es dazu:
„Es ist aber kein Rechtsgut erkennbar, das die Aufrechterhaltung dieser Strafnormen rechtfertigen würde. Entsprechende Verstöße können schon heute als Ordnungswidrigkeit gemäß § 28a des Glücksspielstaatsvertrags der Länder geahndet werden, was nach Maßgabe des Ultima-Ratio-Grundsatzes ausreichend ist.”

Sollten mit dem Betreiben oder der Nutzung illegaler Glücksspielangebote zusätzliche Straftaten verbunden sein, bleiben diese weiterhin gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Darunter fallen insbesondere Delikte wie die Manipulation von Glücksspielen, Betrug oder Steuerhinterziehung.

Polizei und Suchtbeauftragter der Bundesregierung warnen eindringlich

Burkhard Blienert, der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung hat starke Bedenken gegenüber den Plänen von Bundesjustizminister Buschmann geäußert. Er stimmt zwar der Entkriminalisierung der Teilnahme an illegalem Glücksspiel zu, ist jedoch entschieden gegen die Herabstufung der Veranstaltung solcher Spiele zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit.

In einem Schreiben an die Deutsche Presse-Agentur (dpa) fordert Blienert den Minister eindringlich auf, von diesem Plan Abstand zu nehmen. Er betont darin, dass illegale Glücksspielangebote besonders gefährlich für Spielsüchtige sind, da im Schwarzmarkt weder Einsatzlimits noch Spielersperren vorhanden sind und Jugendschutzmaßnahmen fehlen.

Die Gewerkschaft der Polizei sieht die Abschaffung der drei relevanten Paragrafen und infolgedessen die Entkriminalisierung der Teilnahme an illegalem Glücksspiel als „hochproblematisch“ an. Sie hält die Ansicht von Buschmann, dass die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ausreichend sei, für realitätsfern.

Es hat sich herausgestellt, dass steuerrechtliche Ermittlungen in der Praxis oft erst nach oder gleichzeitig mit strafrechtlichen Ermittlungen stattfinden. Deshalb sollte man nicht auf den ersten Schritt – die Strafverfolgung von illegalem Glücksspiel gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) – verzichten.

Zudem besteht eine enge Verbindung zwischen illegalem Glücksspiel und organisierter Kriminalität. Bereits jetzt erhalten damit zusammenhängende Straftaten wie Erpressung, Gewalt und Beschaffungskriminalität wenig Aufmerksamkeit von den Ermittlungsbehörden. Jochen Kopelke, der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), vertritt in dieser Angelegenheit eine klare Meinung:
„Bei diesem sensiblen Thema darf der Bundesjustizminister keinen Alleingang wagen. Die Bundesregierung darf dieses Vorhaben nicht einfach durchwinken.”

Buschmann ist der Ansicht, dass die im Vergleich zum Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehenen alternativen Strafen ausreichend abschreckend seien. Er verweist dabei auf die sehr hohen Geldstrafen von bis zu 500.000 €. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Politiker das tatsächliche Ausmaß der Angebote und Umsätze im Schwarzmarkt und in der organisierten Kriminalität vollständig erfasst hat. Und ob er sich der Gefahr seiner Vorschläge vollkommen bewusst ist.

Teils schwere Straftaten sollen gestrichen oder abgemildert werden

Das Eckpunktepapier des Ministers ruft nicht nur bei Experten für Glücksspiel, Spielerschutz und der Polizei Bedenken hervor, sondern betrifft auch andere Straftatbestände, die nach dem Strafgesetzbuch (StGB) definiert sind.

Geplant ist unter anderem, dass bestimmte Delikte nicht mehr nach dem StGB geahndet werden sollen. Dazu gehören das Erschleichen von Leistungen (wie Schwarzfahren), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei reinen Sachschäden, Prostitution in Sperrbezirken und das Werben für Schwangerschaftsabbrüche.

Besonders alarmiert sind Kinder- und Jugendschützer wegen einiger der geplanten Maßnahmen. Zum einen soll die Entführung Minderjähriger ins EU-Ausland nicht mehr nach StGB bestraft werden, zum anderen ist eine Senkung der Mindeststrafe für den Besitz kinderpornographischer Inhalte auf sechs Monate vorgesehen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Bundesregierung die Vorschläge des Eckpunktepapiers umsetzen wird. Der Widerstand gegen einige der geplanten Änderungen wird jedoch immer lauter und das wohl auch zu Recht.

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