Handschellen auf dem StGB liegend

Deutscher Richterbund kritisiert die geplante Glücksspielreform

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Veröffentlicht am
09. Jan 2024
von David

Das Justizministerium der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, das Strafgesetzbuch zu modernisieren. Ein Aspekt dieses Vorhabens ist die Streichung des unerlaubten Glücksspiels aus dem Gesetzbuch. Eine Idee, die bereits hohe Wellen schlägt. Allerdings keine Wellen der Begeisterung. Nun hat sich am Mittwoch auch der Deutsche Richterbund (DRB) gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland zu diesen Plänen geäußert.

Sven Rebehn, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes (DRB), kritisierte in einem Gespräch mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland die geplante Streichung des illegalen Glücksspiels aus dem Strafgesetzbuch als „kriminalpolitisch verfehlt“. Er betonte die Wichtigkeit der effektiven Bekämpfung organisierter Kriminalität in diesem Bereich.

Laut den Plänen des Justizministeriums sollen die Paragrafen 284 bis 287, die sich auf die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels, einer Lotterie oder einer Ausspielung sowie auf die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel beziehen, vollständig aus dem Strafgesetzbuch entfernt werden. Außerdem sieht das aktuelle Strafgesetzbuch vor, dass illegale Glücksspieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank befindliche Geld eingezogen werden können.

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Richterbund fordert, dass die Paragrafen zum illegalen Glücksspiel erhalten bleiben

In einer Stellungnahme äußerte der Deutsche Richterbund (DRB), dass die vorgeschlagene Aufhebung der entsprechenden Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch auf der Annahme basiere, die Behandlung des illegalen Glücksspiels als Ordnungswidrigkeit wäre ausreichend. Der DRB sieht diese Ansicht jedoch als unzureichend an.

Er hebt hervor, dass der Jugendschutz und die Suchtprävention wesentliche Aspekte sind, die bei der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels eine Rolle spielen. Zudem, so der DRB:
„… ist das illegale Glückspiel nach der bisherigen gesetzgeberischen Einschätzung – die der Deutsche Richterbund teilt – ein spezifischer Deliktsbereich der Organisierten Kriminalität und stellt eine bedeutende Einnahmequelle organisierter Straftätergruppen dar“

Besonders relevant in dieser Debatte sei demnach § 284 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs, der laut den Reformplänen des Justizministeriums gestrichen werden soll. Dieser Paragraf bestimmt Haftstrafen für gewerbs- oder bandenmäßig betriebenes illegales Glücksspiel, mit Strafmaßen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die enge Verbindung zwischen illegalem Glücksspiel und organisierter Kriminalität wurde bereits von Vertretern der Gewerkschaft der Polizei hervorgehoben. Sie kritisieren ebenfalls die geplanten Streichungen im Strafgesetzbuch. Der Suchtbeauftragte der Bundesregierung, Burkhard Blienert, äußerte ähnliche Bedenken.

Der Deutsche Richterbund argumentiert daher, dass es ratsam wäre, von einer Streichung der §§ 284 und 287 des Strafgesetzbuchs abzusehen. Allerdings könne die Aufhebung von § 285 StGB, der die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel regelt, in Betracht gezogen werden, da für Spielteilnehmer nicht dieselbe Strafbarkeit wie für Organisatoren illegalen Glücksspiels erforderlich sei.

Es bleibt abzuwarten, ob die zunehmenden kritischen Stimmen zu den Justizreformplänen Beachtung finden und die betreffenden Paragrafen des Strafgesetzbuchs bestehen bleiben.

SLindenau/stock.adobe.com

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